Es ist ihnen nicht gelungen. Im Gegenteil! So haben sie basierend auf unserem Antrag einen weichgespülten erstellt.
Ich versuche hier die Transparenz herzustellen die nötig ist um sich gegen dies Art der Politik zur Wehr zu setzen.
Außerdem findet Ihr hier ein Protokoll der Sitzung des Auschusses SASIG (Soziales, Arbeit, Senioren, Integration und Gleichstellung). Ein gewaltiger Ausschuss, geschaffen durch den Scholz-Senat, damit man nicht in der Lage ist die Themen adäquat und vertiefend zu bearbeiten. Die Sitzungen dieses Ausschusses finden nur einmal monatlich statt. Höchstens drei Stunden.
Alles klar? ;-)
Die Komentare unter dem Artikel sind für alle Fälle in diesem Blog dokumentiert ;-)
http://www.altona.info/2013/10/04/algii-harz-iv-altonaer-fraktionen-aufkl-eingliederungsvereinbarungen/comment-page-1/#comment-29013
Jobcenter Altona: Politik fordert mehr Respekt und Aufklärung
Hamburg / Altona. Mehr Respekt und vor allem Aufklärung darüber, dass Eingliederungsvereinbarungen von ALG-II-Empfangenden nicht unterschrieben werden müssen. Das beschloss die Bezirksversammlung Altona auf ihrer vergangenen Sitzung. Die Kritik richtet sich gegen das Jobcenter Altona. Es lägen mehrere Berichte von Betroffenen vor, mit denen nicht respektvoll umgegangen worden sei. Andererseits seien ihnen Vereinbarungen zugemutet worden, die sie nicht erfüllen könnten.GRÜNE und SPD hatten den nachfolgenden Antrag eingebracht, der die neue Bezirksamtleiterin Dr. Liane Melzer anhält, einen Blick auf die Lage in den Jobcentern zu werfen und für entsprechende Korrekturen zu sorgen:
Im §15 des Sozialgesetzbuches ist geregelt, dass die Jobcenter mit den Beziehern von Arbeitslosengeld II Eingliederungsvereinbarungen abschließen sollen. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Pflichten und Rechte beider Vertragspartner regelt. Für die Jobcenter ist also festzulegen, welche Leistungen sie gewähren, für die Bezieher von ALG II können hier Maßnahmen vereinbart werden, die der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Die ALG II-Bezieher können hier auch eigene Vorschläge machen. Hält sich der ALG II-Bezieher nicht an Pflichten aus der einvernehmlich abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung (im Folgenden: EGV), kann das Jobcenter Sanktionen verhängen.
Kommt es andererseits nicht zu einer einvernehmlichen EGV, weil der ALG-II-Bezieher die vorgeschlagene EGV ablehnt, können aus der Ablehnung keine Sanktionen folgen. Das Jobcenter kann jedoch stattdessen per Verwaltungsakt eine Vereinbarung festsetzen, die dann verpflichtend ist. Gegen diesen Verwaltungsakt sind dann Widerspruch und Klage möglich.
Es gibt glaubwürdige Berichte an die Fraktionen in der Bezirksversammlung, dass Bezieher von ALG II, die die Jobcenter aufsuchten, nicht mit dem genügenden Respekt behandelt und nicht genügend über die oben geschilderte rechtliche Situation aufgeklärt wurden oder sich unter Druck gesetzt fühlten, der EGV zuzustimmen. Als Folge ist es durchaus denkbar, dass sie Eingliederungsvereinbarungen unterschrieben haben, die sie tatsächlich gar nicht erfüllen können. Die Berichte geben Anlass zu der Überzeugung, dass es sich nicht um wenige Einzelvorkommnisse handelt.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten, bei den Jobcentern darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen die Mitarbeiter/innen über die rechtliche Situation und die aktuelle Rechtsprechung zur Eingliederungsvereinbarung informiert sind dass die Mitarbeiter/innen der Jobcenter regelhaft zu Beginn der Beratung die Betroffenen vollumfänglich über die rechtliche Situation informieren dass den Beziehern und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II im Rahmen der Beratung genügend Zeit gewährt wird, die rechtliche Materie in den möglichen Folgen für sie zu verstehen dass Rücksicht genommen wird auf Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben oder sonstige Einschränkungen für ein schnelles Verstehen ihrer Rechte mitbringen.”
Bessere Qualifikation der Mitarbeiter gefordert
„Mitarbeiter/innen des Jobcenters müssen bei Beratungsbeginn ganz selbstverständlich darauf hinweisen, dass es für die Antragstellenden eine Pflicht ist, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben“, so Wolfram Bradenstahl-Neumann, Mitglied im Ausschuss Soziales, Arbeit, Senioren, Integration und Gleichstellung. Schließlich müssten sie dann wissen, dass das Nicht-Unterschreiben automatisch Sanktionen zur Folge habe. Kommt es zu keiner Unterschrift, wird eine Vereinbarung per Verwaltungsakt festgesetzt. Nur dagegen könne man Widerspruch einlegen oder klagen, nicht jedoch gegen eine freiwillig unterschriebene Eingliederungsvereinbarung.
„Mitarbeiter/innen des Jobcenters müssen, wenn sie es denn noch nicht wissen, in Fortbildungen über diese rechtliche Situation und die
aktuelle Rechtsprechung informiert werden“, fordert Bradenstahl-Neumann. Dr. Melzer solle bei den Jobcentern darauf hinzuwirken, dass ALG-II-Empfangende im Rahmen der Beratung genügend Zeit bekommen, sich mit den rechtlichen Dingen auseinanderzusetzen.
Die Fraktionen berufen sich bei ihrem Antrag auf glaubwürdige Berichte von ALG-II-Beziehenden, die im Jobcenter Altona weder über die rechtliche Situation zur Eingliederungsvereinbarung ausreichend noch verständlich aufgeklärt wurden. Ihnen sei auch nicht genügender Respekt entgegengebracht worden.
Andreas Weiss
Hallo, nicht nur im Jocenter Altona wird nicht aufgeklärt. Im Jobcenter Gifhorn ebenso wenig.
Ich habe meine EGV nicht unterschrieben weil es für mich nicht möglich ist eine eine uneingeschränkte EU-Rente zu erreichen. Ich habe nämlich schon die Volle EU Rente. Ich schicke EUch die EGV mal per Mail.
LG
Andreas
Horst Schneider
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. in der vorhergehenden Bezirksversammlung ging deutlich weiter und beschäftigte sich vor allem mit der Frage nach der Aufklärung und der sich unter Umständen daraus ergebenden Beratungsplicht, auf die die Menschen einen Anspruch aus dem Allgemeinen Teil des SGB aus den §§ 13, 14 und 15 haben.
Der Anspruch der Leistungsempfänger im Hinblick auf Beratung ist, meiner Meinung nach, rechtlich, deutlich höher zu bewerten als es regelmäßig den Anschein hat. Häufig werden die Leistungsempfänger übervorteilt, weil ihnen entweder das nötige Selbstbewusstsein, oder das Wissen um das Recht fehlt. Denn durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, durch die Stellung der Verwaltung, der Leistungsempfänger der deutlich schwächere Teil und muss somit auch davor geschützt werden Verträge zu unterschreiben die ihn unter Umständen benachteiligen können.
Der Antrag der Fraktionen SPD und Grüne beschäftigt sich einfach nur mit Informationen die gegeben werden sollen. Ohne sich mit der Frage zu beschäftigen wie dies entweder geschehen, oder auch zum Schutze des Mitarbeiters, beweisbar gemacht werden soll.
Auch die Aufforderung nach Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter in den entsprechenden Jobcentern ist nicht weitgehend genug.
Ich darf doch davon ausgehen müssen, dass die Mitarbeiter regelmäßig geschult und weiter gebildet werden. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall sein, wäre dies schon sehr tragisch!
Hier der Antrag der Fraktion DIE LINKE. die von den Fraktionen der SPD und die Grünen abgelehnt wurde:
Beratungsanspruch auch vor Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen sichern! – keine vertraglichen Pflichten als Sanktionsgrundlage ohne vorheriges ausführliches Gespräch
Wir schlagen vor, dass der zuständige Sachbearbeiter in jedem Einzelgespräch, , Aufklärung und Information geben muss. Zur rechtlichen Absicherung, auch des Mitarbeiters, wäre eine Dokumentation zum Schutz beider Seiten von Vorteil.
Somit müsste eine Unterschrift erfolgen, die beweist, dass der Mitarbeiter den von ALG-II betroffenen über seine Rechte aufgeklärt hat. In jedem Verwaltungsakt geschieht dies über eine Rechtsmittelbelehrung.
Zum rechtlichen Hintergrund des Antrages ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
In der Praxis kann die übliche EGV die ihr zugedachte Rolle häufig nicht gerecht werden, weil die Eingliederungsvereinbarungen nicht hinreichend individualisiert ausgehandelt werden oder teilweise ganz fehlen. Die Eingliederungsvereinbarung ist keine Voraussetzung für die Leistungen nach dem SGB II. Sowohl die Leistungen zum Lebensunterhalt wie auch die Eingliederungsleistungen können auch ohne Eingliederungsvereinbarung beantragt und gewährt werden. Allerdings „soll“ die Eingliederungsvereinbarung im Regelfall getroffen werden (§ 15 Abs.1 S. 1 SGB II). Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, sollen die gleichen Regelungen durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden. Verstößt der Leistungsberechtigte gegen eine Regelung aus der Eingliederungsvereinbarung oder des Verwaltungsaktes, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, führt dies regelmäßig zu Sanktionen (§ 31 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die Eingliederungsvereinbarung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Vertragsparteien sind das Jobcenter und der Leistungsberechtigte. Die Schriftform ist einzuhalten; ohne Unterschrift ist die Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam. Hinsichtlich der in der Eingliederungs-vereinbarung geregelten Rechte und Pflichten entsteht eine Bindungswirkung. Der Leistungsberechtigte kann eine in der Eingliederungsvereinbarung zugesagte Eingliederungsleistung einfordern. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Zusicherung (§ 34 SGB X). Das grundsätzlich bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen dem Jobcenter zustehende Ermessen wird dadurch gebunden. Die in der Eingliederungsvereinbarung für den Leistungsberechtigten vorgesehenen Pflichten können vom Jobcenter nicht unmittelbar geltend gemacht werden. Nur über den Weg von Sanktionen kann bei Nichterfüllung der Pflichten eine Reaktion erfolgen, die zu Einschränkungen der Leistungen zum Lebensunterhalt führt.
Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein. Es muss unmissverständlich zu erkennen sein, welche Pflichten der Leistungsberechtigte einzuhalten hat. Werden z.B. Bewerbungsaktivitäten verlangt, muss auch eine Mindestzahl von Bewerbungen angegeben werden. Werden Nachweise für die Bewerbungen verlangt, muss auch konkret beschrieben werden, wie der Nachweis zu führen ist. Im Gegenzug sollte auch eine Regelung zur Erstattung der Bewerbungskosten aufgenommen werden. Pauschale Formulierungen und aneinandergereihte Textbausteine genügen den Anforderungen an eine individualisierte Vereinbarung nicht. Derartig formulierte Pflichten können nicht als Grundlage für Sanktionen herangezogen werden. Pflichtleistungen – wie die Leistungen zum Lebensunterhalt – können nicht zum Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gemacht werden. Die gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen können nicht verändert werden. Auch dürfen die vorgesehenen Pflichten nicht widersprüchlich sein. So muss der Umfang der verlangten Eigenbemühungen zeitlich mit einer parallel vorgesehenen Eingliederungsmaßnahme vereinbar sein.
Mit Geltungsanspruch und Vorrangwirkung für alle Teile des Sozialgesetzbuches (vgl § 37 S. 2 SGB I) stellt der allgemeine sozialrechtliche Beratungsanspruch einen Teilaspekt der in §§ 13-15 SGB I allgemein geregelten Informationsrechte dar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I). Dem Einzelnen soll durch die Verpflichtung der Leistungsträger zur entsprechenden Informationserteilung der abstrakte Überblick über die rechtliche Situation, unter der Geltung des Sozialgesetzbuches, sowie Hilfe und Anleitung im Falle eines konkreten Rechtsanliegens verschafft werden.
Beratungsanspruchsinhaber sind alle Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch Rechte wahrnehmen oder Pflichten erfüllen können. Dabei entsteht die Beratungspflicht anlassbezogen, d.h. grundsätzlich aus Anlass eines Auskunftsbegehrens. Dieses Begehren kann sich ggf. auch aus den Umständen ergeben. Ausnahmsweise besteht darüber hinaus eine Pflicht zur spontanen Beratung, wenn bereits ein enges und konkretes Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung besteht und die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit eines Rechtsverlustes droht. Inhaltlich zielt die Beratungspflicht auf eine Rechtsberatung hinsichtlich der bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber dem zuständigen Leistungsträger und Dritten ab, soweit diese jeweils betroffen sind. Die Beratung muss richtig, unmissverständlich und umfassend erfolgen. Die Form der Beratung steht im Ermessen (vgl § 39 SGB I) der Behörde. Auf die Beratung hat der Einzelne einen vor Gericht einklagbaren subjektiven Anspruch. Bei unterlassener oder ungenügender (unrichtiger oder unvollständiger) Beratung treten je nach Fallgestaltung verschiedene für den Betroffenen günstige Rechtsfolgen ein, etwa: Wiedereinsetzung (§ 27 SGB X), Rücknahme des Verwaltungsakts (§ 44 SGB X), Anfechtungsmöglichkeit (§ 119 BGB), sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, ggf. Umkehr der Beweislage.
Speziell im Grundsicherungsrecht wurde bei der Aufzählung der Leistungsarten, welche für Arbeitsuchende zu erbringen sind, im Rahmen des § 4 Abs.1 Nr. 1 SGB II a.F. bei den Dienstleistungen auch Information und Beratung genannt. In Verbindung mit der umfassenden Unterstützungspflicht, welche sich aus dem Grundsatz des Förderns namentlich im Hinblick auf den persönlichen Ansprechpartner nach § 14 SGB II ergibt, wird eine im Vergleich zu §§ 14,15 SGB I weitergehende Beratungs- und Aufklärungspflicht für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angenommen, die über den jeweiligen Beratungsanlass hinausreicht und den Charakter einer Querschnittsaufgabe trägt. § 16 Abs.1 SGB II verweist für die seitens der Grundsicherungsträger zu erbringenden Eingliederungsleistungen auf zahlreiche Vorschriften des SGB III, darunter auch auf die im dortigen Dritten Kapitel in den §§ 29 ff. SGB III vorgesehenen Beratungsangebote.
Die Bezirksversammlung Altona wird aufgefordert, sich für die konsequente Umsetzung der Beratungsansprüche der Hartz-IV beziehenden Bürgerinnen und Bürger vor Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen im Jobcenter einzusetzen und einen interfraktionellen Beschluss zur Unterstützung dieses Antrages zu fassen sowie eine Empfehlung an den Hamburger Senat zum Start einer entsprechenden Initiative bei der Bundesagentur für Arbeit zu geben.
Die Mitarbeitenden in allen Jobcentern Bundes weit sind an zu leiten, dass sie die LeistungsempfängerInnen darauf hinweisen, dass die EGV nicht unterschrieben werden muss und dies auch keine Sanktion zur Folge haben kann …!
Die Mitarbeiter verhalten sich tatsächlich regelmäßig anders. Hier liegt das Problem. Deshalb auch der Antrag.