Michael Klarmann 30.10.2014 auf telepolis
Hooligans wollen am 15. November in Hamburg demonstrieren. Nach den Ausschreitungen in Köln werden jedoch Verbote diskutiert
Die "Hooligans gegen Salafisten" (HoGeSa) wollen nach den Ausschreitungen von Köln (Ausschreitungen und Fremdenhass) Mitte November in Hamburg erneut gegen radikale Islamisten auf die Straße gehen. Während in der Politik über ein Verbot weiterer solcher Aufmärsche diskutiert wird, feiern große Teile der rechten Szene und die HoGeSa ihren Auftritt mit fast 5.000 Hooligans, Neonazis und Islamfeinden als Erfolg. Zugleich kursieren Verschwörungstheorien, wonach die Polizei, Gegendemonstranten und Migranten die eigentlichen Schuldigen für die Ausschreitungen sein sollen.
Unsicherheiten gab es in den letzten Tagen darüber, wo der nächste Aufmarsch stattfinden soll. Nachdem der Verschwörungsideologe Jürgen Elsässer die Hooligans eingeladen hatte, am 9. November eine "Mahnwache" aus dem Spektrum der "Montagsdemonstranten" (Montagsdemos unter Feuer) zu besuchen, kursierten später Infos zu Aufmärschen in Berlin und Hamburg. Unterdessen scheinen sich die HoGeSa - obgleich Hamburger Hooligans auf Distanz gingen - für den 15. November auf die Hansestaat zu konzentrieren. Alle anderen Verlautbarungen zu ihren Treffen nannte ein Sprecher in einem HoGeSa-typischen Video "totale Grütze".
In Hamburg wollen die Hooligans im Umfeld des Hauptbahnhofes demonstrieren. Zu den Hinweisen, die HoGeSa werde in Berlin am Brandenburger Tor aufmarschieren, hatte der Innensenator der Hauptstadt, Frank Henkel (CDU), angekündigt, die Versammlungsbehörde werde ein Verbot prüfen. "Die neue Dimension der Straßenmilitanz, die wir in Köln erlebt haben", dürfe sich nicht wiederholen. Auch Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sieht gute Möglichkeiten für ein Verbot solcher Demonstrationen, wenn von vornherein klar sei, dass "die Politik nur ein Vehikel ist, um eine Massenschlägerei anzuzetteln". Der Versammlungsrechtler Dirk Heckmann von der Universität Passau glaubt allerdings nicht, dass ein solches Verbot vor Gericht durchzusetzen ist.
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