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Samstag, 31. August 2013

ALG II, vulgo Hartz IV, gehört abgeschafft!

Antrag der Fraktion DIE LINKE



Beratungsanspruch auch vor Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen sichern! – keine vertraglichen Pflichten als Sanktionsgrundlage ohne vorheriges ausführliches Gespräch


Aufklärung und Auskünfte sind dazu geeignet, Menschen zu ihrem Recht zu verhelfen! Es ist üblich wenn man  im Krankenhaus ist und eine Operation bevorsteht von einem mit dieser Operation befassten Arzt über die bevorstehende Operation und der möglicherweise damit zusammen hängenden Folgen Aufgeklärt zu werden.Durch diese Aufklärung werden  Menschen befähigt eine Entscheidung zu treffen!
Der Staat, repräsentiert durch Ämter, ist verpflichtet Aufklärung und Information zu geben. Allerdings gibt es anscheinend unterschiedliche Sichtweisen wie diese Aufklärung stattzufinden hat.
Es kann nicht reichen wenn irgendwo „Informationsmaterial“ ausgelegt wird. Viele Menschen verstehen dieses Informationsmaterial nicht. Deshalb muss die Aufklärung und Information unmittelbar und beweisbar erfolgen.Zurzeit ist es üblich beim Jobcenter team.arbeit.hamburg in Altona,  den Menschen diese Auskünfte und Informationen vorzuenthalten, um sie zu nötigen,  Eingliederungsvereinbarungen (EGV)  zu unterschreiben ohne über die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung aufgeklärt zu sein. Prinzipiell gilt dabei: Die Betroffenen haben das Recht, die Unterschrift zu verweigern. Eingliederungsvereinbarungen sind - wie das gesamte Hartz-IV-System generell -  schlichtweg dummes Zeug, weil Hartz-IV und diese EGV allein schon aufgrund fehlender Arbeitsplätze niemandem dabei helfen, in Arbeit zu kommen. Hartz-IV und die EGV wurden erfunden mit dem alleinigen Ziel, Bezieher von Hartz-IV zu kontrollieren und zu schikanieren. Hartz-IV und EGV sind also weder sinnvoll, noch irgendwie nützlich, sondern reine Drohkulisse, gegen die man sich wehren muss - und kann!
Grundsätzlich darf das Jobcenter eine Unterschrift unter eine korrekt zustande gekommene EGV nur dann verlangen, wenn diese EGV für den Leistungsbezieher einen wirklichen Nutzen hat.
Wir schlagen vor, dass der zuständige Sachbearbeiter in jedem Einzelgespräch, , Aufklärung und Information geben muss. Zur rechtlichen Absicherung, auch des Mitarbeiters, wäre eine Dokumentation zum Schutz beider Seiten von Vorteil.
Somit müsste eine Unterschrift erfolgen, die beweist, dass der Mitarbeiter den von ALG-II betroffenen über seine Rechte aufgeklärt hat. In jedem Verwaltungsakt geschieht dies über eine Rechtsmittelbelehrung.
Zum rechtlichen Hintergrund des Antrages ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
In der Praxis kann die übliche EGV die ihr zugedachte Rolle häufig nicht gerecht werden, weil die Eingliederungsvereinbarungen nicht hinreichend individualisiert ausgehandelt werden oder teilweise ganz fehlen. Die Eingliederungsvereinbarung ist keine Voraussetzung für die Leistungen nach dem SGB II. Sowohl die Leistungen zum Lebensunterhalt wie auch die Eingliederungsleistungen können auch ohne Eingliederungsvereinbarung beantragt und gewährt werden. Allerdings „soll“ die Eingliederungsvereinbarung im Regelfall getroffen werden (§ 15 Abs.1 S. 1 SGB II). Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, sollen die gleichen Regelungen durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden. Verstößt der Leistungsberechtigte gegen eine Regelung aus der Eingliederungsvereinbarung oder des Verwaltungsaktes, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, führt dies regelmäßig zu Sanktionen (§ 31 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die Eingliederungsvereinbarung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Vertragsparteien sind das Jobcenter und der Leistungsberechtigte. Die Schriftform ist einzuhalten; ohne Unterschrift ist die Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam. Hinsichtlich der in der Eingliederungs-vereinbarung geregelten Rechte und Pflichten entsteht eine Bindungswirkung. Der Leistungsberechtigte kann eine in der Eingliederungsvereinbarung zugesagte Eingliederungsleistung einfordern. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Zusicherung (§ 34 SGB X). Das grundsätzlich bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen dem Jobcenter zustehende Ermessen wird dadurch gebunden. Die in der Eingliederungsvereinbarung für den Leistungsberechtigten vorgesehenen Pflichten können vom Jobcenter nicht unmittelbar geltend gemacht werden. Nur über den Weg von Sanktionen kann bei Nichterfüllung der Pflichten eine Reaktion erfolgen, die zu Einschränkungen der Leistungen zum Lebensunterhalt führt.

Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein. Es muss unmissverständlich zu erkennen sein, welche Pflichten der Leistungsberechtigte einzuhalten hat. Werden z.B. Bewerbungsaktivitäten verlangt, muss auch eine Mindestzahl von Bewerbungen angegeben werden. Werden Nachweise für die Bewerbungen verlangt, muss auch konkret beschrieben werden, wie der Nachweis zu führen ist. Im Gegenzug sollte auch eine Regelung zur Erstattung der Bewerbungskosten aufgenommen werden. Pauschale Formulierungen und aneinandergereihte Textbausteine genügen den Anforderungen an eine individualisierte Vereinbarung nicht. Derartig formulierte Pflichten können nicht als Grundlage für Sanktionen herangezogen werden. Pflichtleistungen – wie die Leistungen zum Lebensunterhalt – können nicht zum Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gemacht werden. Die gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen können nicht verändert werden. Auch dürfen die vorgesehenen Pflichten nicht widersprüchlich sein. So muss der Umfang der verlangten Eigenbemühungen zeitlich mit einer parallel vorgesehenen Eingliederungsmaßnahme vereinbar sein.

Mit Geltungsanspruch und Vorrangwirkung für alle Teile des Sozialgesetzbuches (vgl § 37 S. 2 SGB I) stellt der allgemeine sozialrechtliche Beratungsanspruch einen Teilaspekt der in §§ 13-15 SGB I allgemein geregelten Informationsrechte dar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I). Dem Einzelnen soll durch die Verpflichtung der Leistungsträger zur entsprechenden Informationserteilung der abstrakte Überblick über die rechtliche Situation, unter der Geltung des Sozialgesetzbuches, sowie Hilfe und Anleitung im Falle eines konkreten Rechtsanliegens verschafft werden.

Beratungsanspruchsinhaber sind alle Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch Rechte wahrnehmen oder Pflichten erfüllen können. Dabei entsteht die Beratungspflicht anlassbezogen, d.h. grundsätzlich aus Anlass eines Auskunftsbegehrens. Dieses Begehren kann sich ggf. auch aus den Umständen ergeben. Ausnahmsweise besteht darüber hinaus eine Pflicht zur spontanen Beratung, wenn bereits ein enges und konkretes Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung besteht und die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit eines Rechtsverlustes droht. Inhaltlich zielt die Beratungspflicht auf eine Rechtsberatung hinsichtlich der bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber dem zuständigen Leistungsträger und Dritten ab, soweit diese jeweils betroffen sind. Die Beratung muss richtig, unmissverständlich und umfassend erfolgen. Die Form der Beratung steht im Ermessen (vgl § 39 SGB I) der Behörde. Auf die Beratung hat der Einzelne einen vor Gericht einklagbaren subjektiven Anspruch. Bei unterlassener oder ungenügender (unrichtiger oder unvollständiger) Beratung treten je nach Fallgestaltung verschiedene für den Betroffenen günstige Rechtsfolgen ein, etwa: Wiedereinsetzung (§ 27 SGB X), Rücknahme des Verwaltungsakts (§ 44 SGB X), Anfechtungsmöglichkeit (§ 119 BGB), sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, ggf. Umkehr der Beweislage.
Speziell im Grundsicherungsrecht wurde bei der Aufzählung der Leistungsarten, welche für Arbeitsuchende zu erbringen sind, im Rahmen des § 4 Abs.1 Nr. 1 SGB II a.F. bei den Dienstleistungen auch Information und Beratung genannt. In Verbindung mit der umfassenden Unterstützungspflicht, welche sich aus dem Grundsatz des Förderns namentlich im Hinblick auf den persönlichen Ansprechpartner nach § 14 SGB II ergibt, wird eine im Vergleich zu §§ 14,15 SGB I weitergehende Beratungs- und Aufklärungspflicht für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angenommen, die über den jeweiligen Beratungsanlass hinausreicht und den Charakter einer Querschnittsaufgabe trägt. § 16 Abs.1 SGB II verweist für die seitens der Grundsicherungsträger zu erbringenden Eingliederungsleistungen auf zahlreiche Vorschriften des SGB III, darunter auch auf die im dortigen Dritten Kapitel in den §§ 29  ff. SGB III vorgesehenen Beratungsangebote.

Die Bezirksversammlung Altona wird aufgefordert, sich für die konsequente Umsetzung der Beratungsansprüche der Hartz-IV beziehenden Bürgerinnen und Bürger vor Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen im Jobcenter einzusetzen und einen interfraktionellen Beschluss zur Unterstützung dieses Antrages zu fassen sowie eine Empfehlung an den Hamburger Senat zum Start einer entsprechenden Initiative bei der Bundesagentur für Arbeit zu geben.

Petitum:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.